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Fabriciusstr. 13
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Satzung des Feuer Sports e.V.

§1 Der Feuer Sports e.V., Geschätsstelle: Fabriciusstr. 13, 22177 Hamburg, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
§1.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Kickboxen.
§1.2 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Trainingsstunden durch qualifizierte Trainer und Teilnahmen an Wettkämpfen.
§1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für eine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck, der noch gesondert ausgewiesen wird.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
§6.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
§6.2 Die Aufnahme erfolgt nach Eingang eines Schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§6.3 Der Vereinsbeitritt ist jederzeit zum Monatsersten möglich. Der Monatsbeitrag richtet sich nach der  aktuellen Preisliste und wird per Abbuchungsauftrag mit allen anderen anfallenden Beträgen 
(s. Preisliste) eingezogen..
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
§7.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
§7.2 Eine Austrittserklärung ist schriftlich an die Vereinsanschrift (Geschäftsstelle) zu richten. Ein Austritt ist an die vertraglichen Fristen gebunden.
§7.3 Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden wenn es
§7.3.1 - trotz Mahnung mehr als 2 Monate seinen Beitragspflichten nicht nachgekommen ist,
§7.3.2 - sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Falle ist der Vorstand verpflichtet, das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören.
 Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, mit einer Frist von 14 Tagen Einspruch gegen den Ausschluss beim Ehrenrat einzulegen.
§8 Aufnahmegebühren und Beiträge
§8.1 Die Aufnahmegebühren und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§9 Stimmrecht und Wählbarkeit, Abstimmungen
§9.1  Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die nicht mit ihrem Beitragszahlungen im Rückstand sind
 und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§9.2 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§9.3  Wählbar als Vorstand, Ehrenrat und Rechnungsprüfer sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§9.4 Abstimmungen finden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit statt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Ehrenrat
§11 Mitgliederversammlung
§11.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt
§11.2 Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mit Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin, schriftlich per Brief, durch den Vorstand zuzustellen.
§11.3 Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Bericht des Vorstandes und Kassenbericht
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§11.4 Anträge können von den Vereinsorganen und von jedem Mitglied gestellt werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind in der Tagesordnung besonders aufzuführen.
§11.5 Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
§11.6 Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit der Behandlung von einer 2/3 Mehrheit bejaht wird.
§11.7  Der Vorstand muss mit einer Frist von 14 tagen eine außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese vom Vorstand beschlossen wurde oder von 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt worden ist.
§11.8 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§12 Vorstand
§12.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins.
 
Er besteht aus
a. dem 1.Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Kassenwart,
d. dem Sportwart
§12.2 Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. oder 2. Vorsitzende
§12.3 Scheidet ein Vorstandmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.
§13 Ausschüsse
§13.1 Der Vorstand kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. 
§14 Ehrenrat  
§14.1 Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern des Vereins, die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt worden sind.
§14.2 Der Ehrenrat ist zuständig für:
- Einsprüche gegen Ausschlüsse
- Disziplinarmaßnahmen
- Streitigkeiten zwischen Mitgliedern
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§15 Kassenprüfung
§15.1  Eine Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins ist mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres durch 2 Kassenprüfer vorzunehmen. Diese werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen.
§16 Auflösung des Vereins
§16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklichen und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§16.2 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringen Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
§16.3 Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.